Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Zur Erlangung der in diesem Gesetze vorgesehenen Beiträge müssen die betreffenden Körperschaften beim Assessorat für öffentliche Arbeiten innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres ein auf Stempelpapier verfaßtes Gesuch einreichen.
(2) Die Gesuche bleiben für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.
(3) Diesen Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: