Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) 4)
(2) Die Kanzleibeamten haben für die Entgegennahme und Registrierung der Proben, für die Überschreibung und Übermittlung der Befunde, für das Abfassen der Statistiken, für die Führung der Akten und Verwaltungsregister und für jede andere mit dem Amt zusammenhängende Tätigkeit zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.