Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.