(1) Ebenso üben die Provinzen Trient und Bozen die Befugnisse aus, die mit Bezug auf die im vorstehenden Artikel 1 genannten Aufgaben vom Nationalinstitut für die Ertüchtigung und Fortbildung der Arbeitnehmer der Industrie (INAPLI), von der Nationalanstalt für die Ertüchtigung der Arbeitnehmer des Handels (ENALC) und vom Nationalinstitut für die Ausbildung und Ertüchtigung im Bereich des Handwerks (INIASA) ausgeübt wurden.
(2) Das in den Außenstellen der genannten Anstalten beschäftigte Personal wird auf die Provinzen übertragen, in deren Gebiet sich diese Stellen befinden, wobei es die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes in den Herkunftsanstalten erreicht hat, in vollem Maße beibehält.
(3) Die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die die peripheren Strukturen der genannten Anstalten bilden und der Ausübung der im Artikel 1 genannten Tätigkeiten gewidmet sind, werden in das Vermögen der Provinzen übertragen, in deren Gebiet sie sich befinden.
(4) Die Maßnahmen zur Übertragung des Vermögens und des Personals der oben genannten Anstalten auf die Provinzen Trient und Bozen werden mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge im Einvernehmen mit dem Schatzminister getroffen.