(1) Die vom Regionalausschuß beziehungsweise vom Landesausschuß erstellten und mit ihrem Begleitbericht versehenen Haushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse werden mit Regionalgesetz beziehungsweise Landesgesetz genehmigt.
(2) Auf Antrag der Mehrheit einer Sprachgruppe muß über die einzelnen Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt werden.
(3) Die Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen einer aus vier Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten bestehenden Kommission unterbreitet; diese Kommission wird vom Regionalrat beziehungsweise vom Landtag zu Beginn der Gesetzgebungsperiode für deren ganze Dauer mit paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen - gemäß der Entsendung durch diese Gruppen - gewählt.
(4) Die im vorhergehenden Absatz genannte Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen die endgültige Benennung der Kapitel und die Höhe der entsprechenden Ansätze festsetzen; ihre Entscheidung ist für den Regionalrat beziehungsweise den Landtag bindend. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimmen aller Abgeordneten gleichwertig sind.
(5) Wenn in der Kommission keine Mehrheit für einen Lösungsvorschlag erreicht wird, so übermittelt der Präsident des Regionalrates oder des Landtages innerhalb von sieben Tagen den Entwurf des Haushaltsvoranschlages, mit allen Akten und Niederschriften über die Verhandlung im Regionalrat beziehungsweise im Landtag und in der Kommission, der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes, die innerhalb von dreißig Tagen mit Schiedsspruch über die Benennung der nicht genehmigten Kapitel und über die Höhe der entsprechenden Ansätze entscheiden muß.
(6) Dieses Verfahren wird nicht angewendet auf die Einnahmenkapitel, auf die Ausgabenkapitel, deren Ansätze auf Grund bestimmter Gesetze in der für das Haushaltsjahr vorbestimmten Höhe einzutragen sind, und auf die Kapitel, die sich auf normale Kosten für die Tätigkeit der Organe und Ämter der Körperschaft beziehen.
(7) Die Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 dieses Artikels können nicht Gegenstand irgendeiner Anfechtung noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein.
(8) Mit Beschränkung auf die Kapitel, über die mit dem Verfahren gemäß den vorhergehenden Absätzen entschieden wurde, kann das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages von der Regierung nur aus Gründen der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes rückverwiesen oder angefochten werden.
(9) Zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Region bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Regionalratsabgeordneten der Provinz Trient und jener der Provinz Bozen. Wenn diese Mehrheit nicht zustandekommt, so wird die Genehmigung von einem Organ auf regionaler Ebene erteilt. Dieses Organ darf die Entscheidungen über jene Haushaltskapitel nicht abändern, die allenfalls auf Grund der Bestimmungen des dritten, vierten und fünften Absatzes dieses Artikels angefochten wurden, und über die mit dem darin vorgesehenen Verfahren entschieden wurde.