(1) Die Konzession wird durch Abschluss eines Konzessionsvertrages zwischen Land und Nutzer erteilt. Der Konzessionsvertrag hat eine Dauer von sechs Jahren.
(2) Für das Land ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ermächtigt, den Konzessionsvertrag zu unterzeichnen, zu ändern oder aufzulösen.
(3) Im Konzessionsvertrag werden auch die Pflichten des Konzessionsinhabers festgelegt. Zusätzlich kann die zuständige Abteilung in einem Auflagenverzeichnis ergänzende Auflagen festlegen, wie die Modalitäten für den Zugang zu den Funkumsetzerstationen, für die Nutzung der elektrischen Infrastrukturen, sowie die Auflagen zur Arbeitssicherheit und Ähnliches.
(4) Im Konzessionsvertrag wird auf dieses Auflagenverzeichnis verwiesen; dieses kann von der zuständigen Abteilung auch ohne die Zustimmung des Konzessionsinhabers festgelegt und geändert werden. Das Auflagenverzeichnis und die allfälligen Änderungen werden dem Konzessionsinhaber zur Kenntnis gebracht.
(5) Der Konzessionsvertrag wird abgeschlossen, nachdem die Ermächtigung im Sinne vom Art. 7 bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 erteilt worden ist.
(6) Alle Spesen, Gebühren und Steuern, die mit dem Abschluss des Konzessionsvertrages zusammenhängen, sind zu Lasten des Konzessionsinhabers.