In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

l) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 2010 , Nr. 151)
Durchführungsverordnung über die Voraussetzungen und Durchführungsmodalitäten der theoretischen und praktischen Kurse und Prüfungen zur Eintragung in die Landesverzeichnisse der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen und von Erdbewegungsmaschinen
Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in der Folge Gesetz genannt, die Voraussetzungen und Durchführungsmodalitäten der theoretischen und praktischen Kurse und Prüfungen zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen und in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Erdbewegungsmaschinen.

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 13. April 2010, Nr. 15.

Art. 2 (Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen)

(1) Der theoretische und praktische Kurs für den Erwerb der Bescheinigung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen beinhaltet folgende Themenbereiche:

  1. zivil- und strafrechtliche Verantwortung des Kranführers oder der Kranführerin,
  2. geltende Arbeitssicherheitsvorschriften,
  3. periodische Sicherheitskontrollen und dazu berechtigte Personen,
  4. Grundkenntnisse der Mathematik und Physik, Volumenberechnung, spezifisches Gewicht der Materialien,
  5. Grundtechnologie und Installation der Bau- und Industriekrane,
  6. Betrieb der Bau- und Industriekrane, Abstand zu Freileitungen, Hindernisse,
  7. Zugang zu den gefährlichen Stellen der Bau- und Industriekrane,
  8. Grundbestandteile und Sicherheitsvorrichtungen der Bau- und Industriekrane,
  9. Überprüfung der Seile und Ketten,
  10. korrektes Anschlagen der Lasten,
  11. Sicherheitsbeschilderung,
  12. Grundkenntnisse der gesetzlich festgelegten Lärmbelastungsgrenzen,
  13. Eigenschaften und Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb der Bescheinigung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Bau- und Industriekranen besteht aus:

  1. einem theoretischen Teil, bei dem ein Multiple-Choice-Fragebogen auszufüllen ist. Zum Bestehen dieses Teils müssen mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden. Wer diesen Mindestprozentsatz nicht erreicht, muss zu einem Gespräch zur Feststellung der Vorbereitung vor einer eigenen Kommission antreten. Fällt dieses Gespräch positiv aus, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zum praktischen Teil zugelassen,
  2. einem praktischen Teil, welcher die Lenkung eines Bau- oder Industriekrans vorsieht.

Art. 3 (Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Erdbewegungsmaschinen)

(1) Der theoretische und praktische Kurs für den Erwerb der Bescheinigung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Erdbewegungsmaschinen beinhaltet folgende Themenbereiche:

  1. zivil- und strafrechtliche Verantwortung der Führer oder Führerinnen,
  2. geltende Arbeitssicherheitsvorschriften,
  3. Arten und Eigenschaften der Erdbewegungsmaschinen,
  4. Grundkenntnisse der Mathematik und Physik, Volumenberechnung, spezifisches Gewicht der Materialien,
  5. Art und Weise des Schleppens, des Transportes und des Abstellens der Maschine,
  6. vorbeugende Überprüfung des Arbeitsbereichs, korrekte Durchführung der Aushebungsarbeiten, Planierung, Errichtung von Böschungen, Aufladen des Materials auf Lastkraftwagen,
  7. Sicherheitsabstand von Elektroleitungen, Rohren, Gas- und Wasserleitungen, unterirdischen Kabeln und Ähnlichem,
  8. Hochdruck-Hydraulikleitungen,
  9. Betanken und korrekte periodische Instandhaltung der Maschine,
  10. Arbeiten bei Vorhandensein von Wasser, lockerem Boden, Mülldeponien, Böschungskanten und Ähnlichem,
  11. vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen gegen das Kippen der Maschine, Sicherheitskabinen „Rops-Fops“,
  12. Sicherheitsbeschilderung,
  13. Vorbeugemaßnahmen, die beim Abriss von Gebäuden zu beachten sind,
  14. Grundkenntnisse der gesetzlich festgelegten Lärmbelastungsgrenzen,
  15. Eigenschaften und Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb der Bescheinigung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Führer oder Führerinnen von Erdbewegungsmaschinen besteht aus:

  1. einem theoretischen Teil, bei dem ein Multiple-Choice-Fragebogen auszufüllen ist. Zum Bestehen dieses Teils müssen mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden.Wer diesen Mindestprozentsatz nicht erreicht, muss zu einem Gespräch zur Feststellung der Vorbereitung vor einer eigenen Kommission antreten. Fällt dieses Gespräch positiv aus, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zum praktischen Teil zugelassen,
  2. einem praktischen Teil, bei dem einige der folgenden Handlungen korrekt vorzunehmen sind:
    1) Auf- und Abladen der Maschine vom Tieflader oder von einem anderen Transportmittel,
    2)
    richtiges Befestigen der Maschine am Tieflader,
    3) richtiges Beladen eines Lastkraftwagens mit Material (z. B. Schotter),
    4) Errichtung einer korrekten
    Böschungsflanke eines Aushubs,
    5) vorbeugende Kontrollen an der Maschine vor ihrem Einsatz,'
    6)
    Abstellen der Maschine,
    7) auf einer geometrisch festgelegten Strecke mit der Maschine vor- und rückwärts fahren.

Art. 4 (Anerkennung von gleichwertigen theoretischen und praktischen Kursen)

(1) Zur theoretischen und praktischen Prüfung sind auch jene Kandidaten oder Kandidatinnen zugelassen, die im Besitz der Bescheinigung über den Besuch eines theoretischen und praktischen Kurses zur Führung von Bau- und Industriekranen oder von Erdbewegungsmaschinen sind. Das entsprechende Kursprogramm muss den in Artikel 2 Absatz 1 bzw. in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Themenbereichen entsprechen und eine Dauer von mindestens 10 Kursstunden zu je 60 Minuten vorsehen.

(2) Die für die Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung vorgesehene Zeit wird nicht zu den Gesamtstunden des gleichwertigen theoretischen und praktischen Kurses gezählt.

(3) Die Kurse laut Absatz 1 müssen von den Bildungseinrichtungen laut Artikel 5 Absatz 1 organisiert werden.

(4) Jene Kandidaten oder Kandidatinnen, die die Voraussetzungen laut Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes erfüllen, müssen durch Erklärung des Arbeitgebers oder durch Ersatzerklärung nachweisen, dass sie das mindestens dreimonatige Praktikum laut Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben b) des Gesetzes unter der Anleitung einer Fachperson absolviert haben.

Art. 5 (Allgemeine Bestimmungen über die Abhaltung der Kurse)

(1) Die theoretischen und praktischen Kurse laut Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 dürfen nur von jenen Bildungseinrichtungen organisiert werden, die gemäß dem von den geltenden staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Akkreditierungsmodell akkreditiert sind.

(2) Der Unterricht wird – in Bezug auf die verschiedenen Themenbereiche – von Lehrpersonen mit einer mindestens zweijährigen nachweisbaren Erfahrung in den Bereichen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erteilt.

(3) Die Bildungseinrichtung muss den Namen der Person angeben, die für den Kurs verantwortlich ist. Letztere überprüft die gesetzlichen Voraussetzungen und gewährleistet die ordnungsgemäße Führung des Anwesenheitsregisters.

(4) Die spezifische Ausbildung, die in den Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung für die Befähigung zum Führen von Kranen und Erdbewegungsmaschinen vermittelt wird, ersetzt nicht diePflichtausbildung, die gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen allen Arbeitnehmern zusteht.

Art. 6 (Allgemeine Bestimmungen über die Abhaltung der Prüfung)

(1) Die Prüfung wird von einer Kommission durchgeführt, deren Vorsitz die für den Kurs verantwortliche Person führt und die aus mindestens zwei einschlägigen Fachkräften besteht, wobei eine davon das Protokoll anfertigt.

(2) Bei den von der Autonomen Provinz Bozen eingerichteten, genehmigten oder ganz oder teilweise finanzierten Kursen wird der oder die Kommissionsvorsitzende von der Landesabteilung ernannt, die für die Einrichtung, Genehmigung oder Finanzierung des Kurses zuständig ist.

(3) Die Kommission nimmt bei der Beurteilung eine Gesamtbewertung vor und leitet das Protokoll, zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen, an das zuständige Landesamt weiter, das von Amts wegen die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis durchführt.

(4) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für den Bereich Arbeitssicherheit zuständig ist, stellt den Kandidaten oder Kandidatinnen, die die Prüfungen bestanden haben, eine Bescheinigung über die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis aus.

Art. 7 (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 1993, Nr. 10,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 1996, Nr. 18.

Art. 8 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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