(1) Die Entsanderspülungen bei den Wasserfassungen werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung der Oberflächengewässer auf ein Minimum verringert wird und Spülungen zwischen November und April vermieden werden. Die Entleerung der Becken erfolgt langsam und stufenweise. Die Spülungen werden mit einer Frequenz durchgeführt, die im Gewässer unterhalb der Fassung eine Feststoffkonzentration von weniger oder gleich 10 ml/l gewährleistet.
(2) Nach Entfernung der sich im Entsander abgelagerten Feststoffe ist eine angemessene Nachspülung des Bachbettes mit natürlichem Abfluss vorgesehen, wobei die Spülschützen für einen Zeitraum offen bleiben, der für die Wiederherstellung der ursprünglichen Bedingungen des Bachbettes und die Schaffung günstiger Substratbedingungen für die Fischreproduktion ausreicht.
(3) Die Wiederherstellung der Mindestrestwasserdotation erfolgt langsam und stufenweise innerhalb eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde, um das Fischsterben in trocken fallenden Zonen auf ein Minimum zu reduzieren.
(4) Neue Wasserableitungen, die in der Lage sind, Spitzenstrom zu produzieren und folglich einen Schwallabfluss unterhalb der Rückgabe hervorzurufen, können nur dann autorisiert werden, wenn entsprechende Maßnahmen zur Milderung des Schwallabflusses unterhalb der Rückgabe vorgesehen werden, die geeignet sind, die Erreichung der Qualitätsziele der Gewässer und die Beachtung der Vorgaben des Gewässerschutzplanes zu gewährleisten. Auf jeden Fall darf das Sunk-Schwall-Verhältnis nicht größer als 1:3 sein. Wenn bei der Erneuerung von Konzessionen für bestehende Wasserableitungen das eben genannte Sunk-Schwall-Verhältnis bereits überschritten ist, so darf die bestehende Situation nicht verschlechtert werden und, soweit möglich, werden Maßnahmen zur Verringerung des Schwallabflusses vorgesehen.
(5) Die Verwendung von abgearbeitetem Wasser für die Kühlung der Anlagen und Maschinen der Wasserkraftzentrale ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verunreinigungen des Wassers zu verhindern und den Temperaturunterschied oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle unter 1°C zu halten. In diesem Fall ist die Ermächtigung zur Ableitung laut Artikel 39 des Landesgesetzes nicht notwendig.
(6) Die Projekte für neue Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung und die Unterlagen für die Erneuerung bestehender Konzessionen enthalten die notwendigen Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. Eventuelle Vorschriften, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, sind im Gutachten laut Artikel 47 des Landesgesetzes enthalten und werden in die Wasserkonzession aufgenommen.