(1)Die von Vereinen ohne Gewinnabsichten durchgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind von der Bezahlung der Rückvergütung der Spesen befreit.
(2)Die Eigentümerkörperschaft kann zusätzlich zu den obgenannten Befreiungen beschließen, weitere Befreiungen vorzunehmen. Dabei kann sie von der Einhebung der Rückvergütung der Spesen oder der Kaution vollständig oder auch nur teilweise absehen. Die Befreiungskriterien werden von der Eigentümerkörperschaft festgelegt.
(3)Eine Rückvergütung oder Kaution werden in folgenden Fällen nicht eingehoben:
(4)Wenn der Schulhaushalt durch die außerschulische Benutzung belastet wird, wird ein entsprechender Ausgleich vorgenommen.4)