(1) Die Kommission für den in Artikel 18/bis des Landesgesetzes vorgesehenen Landschaftsfonds wird von der Landesregierung ernannt; sie besteht aus:
(2) Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten allgemeinen Volkszählung in Südtirol hervorgeht, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Direktor beziehungsweise die Direktorin des Verwaltungsamts für Landschaft und Raumentwicklung. 6)
(3) Die fachliche Bearbeitung und Berichterstattung in der Kommission wird durch das zuständige Amt der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und, sofern es sich um den Bereich des Ensembleschutzes handelt, durch eine Vertretung des Sachverständigenbeirates für Ensembleschutz gewährleistet. 7)
(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig. 8)