In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 8 (Erweiterungsindex)

(1) In den touristisch entwickelten und in den touristisch stark entwickelten Gebieten laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 wird der Erweiterungsindex zur Berechnung der maximal möglichen Bruttogeschossfläche auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl unter Anwendung folgender Regelung errechnet:

  1. in touristisch entwickelten Gebieten:
    1. für Beherbergungsbetriebe mit weniger als 40 Betten kann zur Zahl der Betten maximal die Zahl 20 addiert werden, jedoch darf die Summe nicht größer als 50 sein,
    2. für Beherbergungsbetriebe mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten kann zur Zahl der Betten die Zahl 10 addiert werden,
    3. bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Betten kann die den Betten entsprechende Zahl um 20 Prozent erhöht werden,
  2. in touristisch hoch entwickelten Gebieten kann zur Anzahl der Betten die Zahl 5 addiert werden.

(2) Zur Berechnung des Erweiterungsindexes in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck kann die Zahl laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) oder 3), die zu der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl addiert werden kann, verdoppelt werden.

(3) In den strukturschwachen Gebieten laut Artikel 4 Absatz 2 legt die Gemeinde den Erweiterungsindex mit Verordnung fest.