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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 12 (Campingplätze)

(1) Für bestehende Campingplätze legt der Bauleitplan das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttogeschossfläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden.

(2) Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.

(3) Maximal 10 % der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen die maximale Fläche von 40 m² nicht überschreiten, müssen ein funktionierendes Radsystem aufweisen, dürfen nicht dauerhaft mit dem Boden verankert sein und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehörseinrichtungen müssen jederzeit entfernbar sein. 6)

6)
Art. 12 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2013, Nr. 7.