Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.
(1) Die Trassen für Radwege und Radrouten werden im Bauleitplan der betroffenen Gemeinden eingetragen oder, sofern sie sich im landwirtschaftlichen Grün befinden, gemäß Artikel 107 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, angemerkt.
(2) Die Eintragung bzw. Anmerkung im Bauleitplan ist Voraussetzung für die Durchführung der Baumaßnahmen, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Betreibern und Grundeigentümern sowie für die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber.