Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Juli 2007, Nr. 29.
(1) In den Lokalen, in denen das Rauchen verboten ist, müssen Schilder angebracht werden, die gemäß Anhang A im Mindestformat DIN A5 ausgeführt sind und zumindest die deutsche und die italienische Aufschrift «Rauchen verboten» «vietato fumare» tragen. Außerdem muss das Rauchverbotszeichen auf den Schildern abgebildet sein.
(2) In den Strukturen mit mehreren Lokalen sind die Angaben laut Absatz 2 mindestens auf einem Schild anzubringen.
(3) Die Raucherräume sind mit Schildern zu kennzeichnen, die zumindest die deutsche und italienische Aufschrift «Raucherraum» «area per fumatori» tragen.
(4) Falls die Lüftungsanlagen unzureichend oder gar nicht funktionieren, ist in den Raucherräumen das Schild mit der zumindest deutschen und italienischen Aufschrift «Rauchen verboten wegen defekter Lüftungsanlage» «vietato fumare per guasto all'impianto di ventilazione» anzubringen.