(1) Die Honorare werden berechnet, indem die Beträge der Arbeiten, aus denen sich das Bauvorhaben zusammensetzt, nach der jeweiligen Klasse und Kategorie der Tabelle A1 mit den entsprechenden Prozentsätzen, die durch lineare Interpolation der Tabelle A ermittelt werden, und den Anteilen laut Tabelle B, B1, B2 aufgrund der vom Auftraggeber verlangten Teilleistungen multipliziert werden. Die Beträge der Arbeiten zur Berechnung des Honorars umfassen nicht die Beträge, die der Verwaltung zur Verfügung stehen; ebenso wenig werden die von den Unternehmen angebotenen Abschläge in Betracht gezogen.
(2) Dem Projektanten und Bauleiter werden folgende Leistungen anerkannt:
- die Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), l) der Tabelle B, berechnet auf den Gesamtbetrag des Bauvorhabens und unter Anwendung des Prozentsatzes der Tabelle A, bezogen auf die vorherrschende Klasse und Kategorie,
- die Teilleistungen gemäß den Buchstaben h), i), s), l1) der Tabellen B und B1, berechnet auf den Betrag des Bauvorhabens, abzüglich der Beträge für tragende Strukturen sowie jener für Spezialanlagen.
(3) Dem Projektanten und Bauleiter der tragenden Strukturen und der Spezialanlagen werden die effektiv erbrachten Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), s), l), l) der Tabellen B und B1 anerkannt, berechnet auf die jeweiligen Beträge, die in ihre Zuständigkeit fallen.
(4) Eventuell werden zusätzlich weitere Teilleistungen der Tabelle B1 anerkannt, sofern diese im Auftragsschreiben von der Verwaltung verlangt werden.
(5) Für die Projektierung und Bauleitung von Einrichtungsgegenständen nach Maß werden die effektiv erbrachten Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), l), l) der Tabelle B anerkannt.
(6) Für die Projektierung und Bauleitung von Serienmöbeln werden die Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), h), i), l/2), l) der Tabelle B anerkannt, sofern sie effektiv erbracht wurden.
(7) Die Honorare werden für effektiv erbrachte Leistungen anerkannt. Im Falle eines Teilauftrags der Projektierung und der Bauleitung werden keine Erhöhungen gewährt. Sollte die Verwaltung den Auftrag aus Gründen, die nicht dem Freiberufler anzulasten sind, während der Ausführung als abgeschlossen erklären, so wird das Honorar für die erbrachten Leistungen um 25 Prozent erhöht.5)