(1)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung laut Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
(2) Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin abgelegt werden.
(3) Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und die Facharztausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, gültig.5)