Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Eintragung in die Berufsverzeichnisse, die für die durch diese Verordnung geregelten Wettbewerbe Voraussetzung ist, ist für die Teilnahme an Wettbewerben von Angestellten anderer öffentlicher Verwaltungen als jene der Sanitätsbetriebe, die aufgrund der Rechtsordnung der Anstellungskörperschaft nicht in die Berufsverzeichnisse eingetragen werden können, nicht notwendig. In diesem Fall ist der Besitz des Nachweises zur Ausübung des entsprechenden Berufes notwendig.