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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 17 (Fangbeschränkungen)

(1) Außer bei der Teilnahme an Preisfischveranstaltungen laut Artikel 3 Absatz 7 oder an zuvor vom Amt autorisierten Veranstaltungen darf der Inhaber einer Fischwasserkarte pro Tag nicht mehr als vier Salmoniden fangen. Nach Erreichen dieser Grenze ist die Fortsetzung des Fischgangs verboten. 13)

(2) Absatz 1 findet auf die Bewirtschafter sowie auf Bergseen, in welchen der dort vorhandene Salmonidenbestand zum Zwergwuchs neigt, nicht Anwendung; dieser Umstand wird im jährlichen Bewirtschaftungsplan bestätigt. 14)

(3) Der Bewirtschafter kann jedoch im Bewirtschaftungsplan für die Nichtsalmoniden die Tagesbeute und auch weitere Einschränkungen für die in Absatz 1 genannten Fischarten festlegen.

(4) Beim Fischen müssen jedenfalls die Schonzeiten und Schonmaße sowie die Fang- und Tötungsverbote gemäß beiliegendem Verzeichnis eingehalten werden. Die Äsche kann außerdem vom 1. Oktober bis zum 30. November nur in den vom Amt bezeichneten Gewässern gefischt werden.

(5) Der Bewirtschafter kann durch eine entsprechende Anmerkung im Bewirtschaftungsplan in seinen Gewässern die Schonmaße und die Schonzeiten erweitern.

(6) Bei Vorhandensein besonderer Umweltfaktoren oder Einflüsse höherer Gewalt kann das Amt den Bewirtschafter durch Anmerkung im Bewirtschaftungsplan ermächtigen, die jeweils geltenden Schonmaße und Schonzeiten einzuschränken.

(7) Der Direktor des Amtes kann mit Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Bewirtschafters die Entnahme von Fischen und Flusskrebsen geschützter Arten für Besatzmaßnahmen sowie das Fangen und Töten derselben für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke ermächtigen.

13)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

14)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.