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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 13 (Fischwasserkarten)

(1) Pro Hektar Fischwasserfläche kann der Bewirtschafter nicht mehr als acht Jahreskarten ausstellen. Bei den Cyprinidenseen können pro Hektar Fischwasserfläche bis zu zehn Jahreskarten ausgegeben werden. Bei Gebirgsseen, die auf einer Höhe von über 1.600 Meter über dem Meeresspiegel liegen, können pro Hektar höchstens fünf Jahreskarten bezogen werden. 10)

(2) Vor jedem Fischgang muss der Fischer auf der Fischwasserkarte das Datum und den Bewirtschaftungsabschnitt eintragen.

(3) Nach Beendigung des Fischganges oder vor dem Überwechseln zu einem anderen Bewirtschaftungsabschnitt muss der Fischer in die Fischwasserkarte die Art, die Anzahl und die Länge der gefangenen Fische eintragen.

(4) Bei Fehlen der Eintragungen laut Absätze 2 und 3 entziehen die Aufsichtsorgane unverzüglich die Fischwasserkarte. Die entzogenen Fischwasserkarten sind dem Bewirtschafter des betreffenden Abschnittes zu übergeben.

(5) Anstelle einer Jahreskarte kann der Bewirtschafter 15 Tageskarten ausstellen.

(6) Der Fischer hat jedenfalls die im genehmigten Bewirtschaftungsplan enthaltenen Auflagen und Einschränkungen zu befolgen. Bei Verletzung dieser Pflicht können die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organe die Fischwasserkarte entziehen. 11)

10)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 3 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.

11)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.