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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 12 (Angelzeiten)

(1) Das Fischen ist von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 enthaltenen Vorschriften ist im Kalterer See, in den Kalterer Gräben und in den Montiggler Seen vom 1. Juli bis zum 31. Oktober das Nachtfischen erlaubt. In diesen Gewässern haben die Fischwassertageskarte und die entsprechende Eintragung in die Jahreskarte bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang des Folgetages Gültigkeit.

(3) Aus Bewirtschaftungsgründen kann das Amt - ausschließlich für Nicht-Salmoniden - das Nachtfischen während der Angelzeit der entsprechenden Art erlauben; dabei sind die Art und Weise der Durchführung festzulegen. 9)

9)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.