Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.
(1) Die Jahresabschlussrechnung mit den Ergebnissen der Finanz- und Vermögensgebarung wird nach dem Muster, welches von der Landesregierung genehmigt wird, erstellt.
(2) Nach vorheriger Überprüfung durch die Landesabteilung Finanzen und Haushalt genehmigt die Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres die Abschlussrechnung. Der Abschlussrechnung ist ein Bericht über die im Bezugsjahr ausgeübten Tätigkeiten beizulegen.5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 3. November 2003, Nr. 51.