Kundgemacht im A.Bl. vom 7. April 1999, Nr. 17.
(1) Für die Zahlungen des Direktors des Ökonomats des Landes und der bevollmächtigten Beamten des Gehaltsamtes und des Gehaltsamtes für Lehrpersonal wird beim Schatzmeister die Eröffnung eigener auf das Land lautender Konten gewährt.