Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Fußpfleger dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Diese Abschlussprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, erhoben, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Fußpfleger.
(2) Im Sinne des Ministerialdekretes vom 14. September 1994, Nr. 666, bezweckt der Lehrgang die Ausbildung medizinischer Fachkräfte zu der unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden Behandlung der Erkrankungen des Fußes.