(1) Die saisonale Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmers befinden, sowie die Verabreichung von Mahlzeiten an die Hausgäste laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7 fallen unter die Tätigkeiten, die durch das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und durch diese Verordnung geregelt werden. 9)