Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1996, Nr. 15.
(1) Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen innerhalb 1. Juli 2000 dieser Verordnung angepaßt werden. Wird jährlich mehr als eine Million Liter Benzin umgesetzt, müssen die Tankstellen innerhalb von zwei Jahren den Bestimmungen dieser Verordnung angepaßt werden.5)
(2) Vor Durchführung der Arbeiten laut Artikel 1 muß die Mitteilung gemäß Artikel 77 Absatz 3/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. März 1980, Nr. 9, gemacht werden.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 29. März 2000, Nr. 13.