(1)Schüler mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung werden auf der Grundlage der vom Klassenrat definierten Zielsetzungen und Kriterien bewertet.
(2) Die vom Klassenrat für die einzelnen Schüler festgelegten Lernziele entsprechen dem Lehrplan und dem Klassenziel oder weichen davon ab. Je nachdem, ob sie entsprechen oder abweichen, sieht der Klassenrat eine zielgleiche oder zieldifferente Förderung des Schülers vor.
(3) Für die Feststellung der Lernfortschritte sind individualisierte Behelfe und Methoden zulässig, die über die herkömmlichen Prüfungsaufgaben und -instrumente hinausgehen.
(4) Erreicht der Schüler seine Zielsetzungen in Form einer positiven Beurteilung in allen Fächern, gegebenenfalls Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, und im Betragen, wird er in die nächst höhere Klasse versetzt.
(5) Für die individuelle Förderung und Bewertung von Schülern mit Funktionsdiagnose oder Funktionsbeschreibung ist der gesamte Klassenrat zuständig. Die Integrationslehrperson ist vollberechtigtes Klassenratsmitglied und übt das Stimm- und Bewertungsrecht für alle Schüler der jeweiligen Klasse aus.
(6) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 4, von Artikel 5, mit Ausnahme von Absatz 5, und von Artikel 5bis, mit Ausnahme von Absatz 6.17)