(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Artikels, wenn der Lehrplan einen Unterricht nach Lernfeldern vorsieht.
(2) Im Lernfeldunterricht werden folgende Kompetenzbereiche gefördert und bewertet:
- die berufsfachliche Kompetenz (BFK),
- die kommunikative Kompetenz (KK),
- die soziale Kompetenz (SK),
- die Methodenkompetenz (MK).
Die Kompetenzen drücken aus, wie Schüler das Wissen und Können sowie die Fähigkeiten und Haltungen in diesen vier Kompetenzbereichen in alltägliche Berufs- und Lebenssituationen einzubringen und anzuwenden vermögen.
(3) Ein Schüler schließt das Schuljahr positiv ab, wenn er in folgenden Fächern, Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, sofern diese im Lehrplan vorgesehen sind, eine positive Bewertung aufweist:
- Kommunikative Kompetenz,
- Soziale Kompetenz,
- Methodenkompetenz, als Einzel- oder Sammelbewertung,
- Berufsfachliche Kompetenz,
- Deutsch,
- Italienisch,
- Englisch,
- Gemeinschaftskunde/Zeitgeschichte,
- Rechts- und Wirtschaftskunde,
- Mathematik und Fachrechnen,
- Sport und Bewegung,
- Betragen beschränkt auf die Klassen der Oberstufe.
(4) Der Klassenrat bestimmt, Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen. Das Lernfeldteam, welches die inhaltliche Unterrichtsgestaltung übernommen hat, schlägt die Leistungsbewertung vor.
(5) Die Versetzung wird vom Klassenrat beschlossen. Dieser bestätigt oder ändert die von den einzelnen Lehrpersonen bzw. Lernfeldkernteams vorgeschlagenen Bewertungen.
(6) Bei einer oder mehreren negativen Noten kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauf folgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern mitgeteilt.
(7) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied des Klassenrates hat nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Klassenratssitzung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Bei der Entscheidung der Schlussnote sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung des Schülers zu berücksichtigen. Dabei sind arithmetische Mittelwerte nur eine Grundlage der Bewertung.
(9) Sieht der Lehrplan einen Unterricht nach vergleichbaren pädagogisch-didaktischen Konzepten vor, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern im Lehrplan nichts anderes vorgesehen ist.16)