(1)Ein Schüler wird in die nächst höhere Klasse versetzt, bzw. schließt das Schuljahr positiv ab, wenn er in allen Fächern, gegebenenfalls Fächergruppierungen oder Kompetenzbereichen, und, beschränkt auf die Klassen der Oberstufe, im Betragen, eine positive Beurteilung aufweist.11)
(2)Die Versetzung wird vom Klassenrat beschlossen. Dieser bestätigt die von den einzelnen Lehrpersonen vorgeschlagenen Noten oder ändert sie ab, auch wenn diese negativ sind.12)
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedes Mitglied des Klassenrates hat nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(4) Bei der Entscheidung der Schlußnote sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres zu berücksichtigen.
(5) Bei einer oder mehreren negativen Noten kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauf folgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern mitgeteilt.13)
(6)Die Termine für die Semesterbewertung und für die Schlussbewertung werden entsprechend dem Schulkalender vom Direktor festgelegt. Für die Lehrlingsausbildung wird nur eine Schlussbewertung durchgeführt.14)
(7) Gegen die Entscheidungen der Klassenräte in Bezug auf die Bewertung der Schüler kann, nur aus Rechtmäßigkeitsgründen, beim Direktor der Abteilung Berufsbildung Rekurs eingereicht werden. Der Abteilungsdirektor entscheidet endgültig innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung.15)