(1)Dieser Abschnitt gilt für alle Fachschulen und Vollzeitkurse der Berufsbildung des Landes und für solche, die vom Land genehmigt sind. Sie gilt auch für die Lehrlingsausbildung und für die gleichgestellten Schulen der Berufsbildung. Für die Bewertung bei der Abschlussprüfung an den gleichgestellten Schulen der Berufsbildung werden die Bildungsguthaben gemäß den staatlichen Bestimmungen zuerkannt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung und deren Durchführung erfolgt nach den geltenden staatlichen Bestimmungen.20)