(1) Folgende Disziplinarmaßnahmen für Schüler können unter Berücksichtigung der Schwere der Verstöße getroffen werden:
- mündliche Ermahnung mit Eintragung in das Klassenbuch,
- Ausschluß vom Unterricht für einen Zeitraum von nicht mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen,
- Ausschluß vom Unterricht bis zum Ende des Schuljahres, von den Schlußbewertungen und den Prüfungen,
- Verweis von der Schule.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a), werden vom Lehrer oder vom Direktor getroffen.
(3) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b), werden vom Klassenrat verhängt. In dringenden Fällen kann der Direktor einen Ausschluß vom Unterricht für höchstens 5 aufeinanderfolgende Tage verfügen.
(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d), dürfen nur dann angewandt werden, wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von didaktischen und Erziehungsmitteln erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Unversehrtheit oder ihres Eigentums darstellt.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d), verhängt der Direktor auf Beschluß der Direktionsrates nach Anhören des Klassenrates.
(6) Ein für die Disziplinarmaßnahmen eines bestimmten Grades zuständiges Organ kann immer auch Maßnahmen niedrigeren Grades treffen.
(7) Beschlüsse der Kollegialorgane über Disziplinarstrafen werden nach Anhören der Rechtfertigungen des betroffenen Schülers und, wenn dieser minderjährig ist, der Personen, die die elterliche Gewalt über ihn ausüben, getroffen.
(8) Die Maßnahmen, die einen auch nur zeitweiligen Ausschluß vom Unterricht beinhalten, müssen den Personen, die die elterliche Gewalt über den betroffenen Schüler ausüben bzw. dem Schüler persönlich, wenn er volljährig ist, mitgeteilt werden.
(9)Die Disziplinarstrafen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind definitiv. Gegen die gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) verhängten Disziplinarmaßnahmen können die Personen, die die elterliche Gewalt über den Schüler ausüben bzw. der volljährige Schüler selbst innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung beim Abteilungsdirektor für die Berufsausbildung Rekurs einreichen.19)