(1) Die Beitragsgewährung erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Für die Durchführung von Einzelinitiativen oder Projekten sowie von Jahresprogrammen kann ein Beitrag von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.
(3) Für die Aufwendungen der Verwaltung, das heißt für Personal, Miete, Telefon und ähnliches, kann ein Beitrag von höchstens 30 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.
(4) In diesem Fall wird vom Gesamtbetrag des Kostenvoranschlages der die verwaltungskosten betreffende Anteil abgezogen. Auf diesen Anteil wird ein Betrag von 30 Prozent berechnet. Der Restbetrag wird gemäß Absatz 2 berechnet.
(5) Die Auszahlung der Beiträge erfolgt aufgrund von ordnungsgemäßen Ausgabenbelegen. Die Überprüfung dieser Abrechnungen erfolgt durch den für das Verfahren verantwortlichen Amtsdirektor. Die Ausgabenbelege dürfen nicht vor dem Zeitpunkt des Beitragsansuchens datiert sein.
(6) Auszahlungen aufgrund von Teilabrechnungen sind nicht zulässig.