Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Der Präsident hat die Befugnis:
(2) Der Schiedsspruch wird vom Präsidenten der Schlichtungsstelle abgefaßt.
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.