(1) Der Beginn der Arbeiten wird durch den Leiter des Sonderbetriebes oder durch einen seiner Bevollmächtigten angeordnet, der darüber eine Niederschrift verfaßt.
(2) In Fällen von höherer Gewalt oder aus Gründen, die für die Öffentlichkeit von Belang sind, kann der Leiter die Arbeitseinstellung anordnen und ihre Wiederaufnahme verfügen, sobald die Gründe, die die Einstellung bewirkt haben, weggefallen sind, oder den Auftrag als gegenstandslos erklären.
(3) Wenn sich die Einstellung über 3 Monate hinzieht, kann die auftraggebende Körperschaft die Stornierung des Auftrages beantragen.
(4) Die Abrechnung der Arbeiten und die Spesenverrechnungen werden im Sinne der Bestimmungen des IV. Kapitels des kgl. Dekretes vom 25. Mai 1895, Nr. 350, durchgeführt.
(5) Die auftraggebende Körperschaft kann vom Sonderbetrieb verlangen, ordnungsgemäß belegte Monatsabrechnungen vorzulegen.
(6) Innerhalb von zwei Monaten nach Unterbreitung der Endabrechnung hat die betreffende Körperschaft den Abnehmer zu ernennen und einen Termin für die Vorlegung der Abnahmeurkunden zu bestimmen.