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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 18 (Maßnahmen, für die eine Ermächtigung erforderlich ist)

(1) Alle weiteren im Artikel 7 nicht enthaltenen zustimmenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Wasserpolizei, sowie die Maßnahmen über die Verwendung des öffentlichen Wassergutes, werden vom Leiter des Sonderbetriebes durch einfache Ermächtigungs- oder Genehmigungsakte erlassen - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, des Landeshauptmanns oder der Bonifizierungskonsortien.

(2) Eine einfache Ermächtigung wird weiters für die nachstehenden Fälle erlassen:

  • a)  bei Materialentnahme für eine Menge von nicht mehr als 5000 m³,
  • b)  für die Überquerung, Besetzung oder Pacht, die provisorisch und von höchstens einjähriger Dauer ist; in diesem Falle ist die Ermächtigung nur einmal aus unvorhergesehenen Gründen verlängerbar,
  • c)  für Wiedererrichtung, Erneuerung oder Instandhaltung von Brücken, Furten oder anderen ähnlichen Bauwerken in den bereits bewilligten Formen und Ausmaßen,
  • d)  für Überquerungen mit Leitungen, welche an bereits bestehenden und bewilligten Brücken oder Bauwerken befestigt werden,
  • e)  für Beweidung von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes.
  • f)  für Überquerungen mit Wasserleitungen für den Trink- und Hauswassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Litern pro Sekunde, 5)
  • g)  für Überquerungen mit Elektroleitungen mit einer Spannung unter oder gleich 1000 Volt sowie für Anlagen für die öffentliche Beleuchtung und das entsprechende Zubehör. 6)

(3) Für die Ermächtigungen gemäß Absatz 2 kommen - soweit vereinbar - die Bestimmungen des Abschnittes II zur Anwendung.

5)

Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66, und so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 30.

6)

Buchstabe g) wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 30.