In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 10, das Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten enthält, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. September 1992, Nr. 39.

Art. 1 (Art der Veröffentlichung des Durchfahrtsverbotes)

(1) Die vorübergehende Aussetzung der Bewilligungen und das zeitweilige Durchfahrtsverbot laut Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10 - es betrifft die Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind und wird im folgenden mit Gesetz bezeichnet - müssen durch Anschlag des betreffenden Dekretes an der Anschlagtafel der Gemeinde, in deren Gebiet die dem Verbot unterworfene Straße liegt, und durch entsprechende Beschilderung an der Straßeneinfahrt bekanntgegeben werden.

Art. 2

(1) Die Erkennungszeichen zur Durchfahrt auf Straßen, die im Sinne der Artikel 2 und 3 des Gesetzes gesperrt sind, werden von den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten nach Anhören der Besitzer der Straßen von Amts wegen ausgestellt, und zwar

  • a)  mit unbefristeter Dauer an Bewohner, Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten von Liegenschaften, die durch die gesperrten Straßen erschlossen sind, an die Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften, welche dem zuständigen Forstinspektorat bei Vorlage der entsprechenden Verträge die Pacht, Miete oder Verwaltung einer Liegenschaft von mindestens einem intensiv oder mindestens zehn extensiv genutzten Hektar mitgeteilt haben, an die jeweiligen im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, an Land- oder Forstarbeiter, die als ständig bei den genannten Rechtsträgern angestellt oder bedienstet gemeldet sind, an die Obleute der Verwaltungen von ungeteilten oder geteilten Miteigentümern, wie Interessent- oder Nachbarschaften, an die von diesen namhaft gemachten Personen, an die Miteigentümer von Interessentschaften, Nachbarschaften und ähnlichen von nicht weniger als einem Hektar, an die jeweiligen im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, an die Dienstleistungserbringer oder Konsumgüterlieferanten, die ihre Tätigkeit ganzjährig verrichten;
  • b)  mit saisonaler Dauer an die Imker, die dem zuständigen Forstinspektorat mitgeteilt haben, daß sie das Einverständnis des Eigentümers einer durch die gesperrte Straße erschlossene Liegenschaft haben, mindestens 5 Bienenstöcke, ihres Besitzes aufzustellen, an die Fischwasserbewirtschafter und die Jagdrevierleiter, die mitgeteilt haben, eine Wasserbewirtschaftung oder eine Revierleitung übernommen zu haben, an die freiwilligen Fischereiaufseher, die von den Wasserbewirtschaftern dem Forstinspektorat namhaft gemacht worden sind, an die Personen, die für die Pflege und Beaufsichtigung von Almen und Vieh zuständig sind, sowie an deren im Sinne des Artikels 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienangehörigen, an die Dienstleistungserbringer und Konsumgüterlieferanten, die ihre Tätigkeit saisonal ausüben, an die saisonalen Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften laut Buchstabe a), sofern die entsprechenden Verträge eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten haben, inklusive der im Sinne von Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches tätigen Familienmitglieder, und an deren Personal; falls die jeweiligen Pacht-, Miet- oder Verwalterverträge die Dauer eines Jahres haben, werden die Bewilligungen für diese Dauer ausgestellt;
  • c)  für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die Gemsenjagdbegleiter, welche von den Revierleitern dem Forstinspektorat namhaft gemacht wurden, und zwar nach den Parametern laut Anlage A) zu dieser Verordnung, an die freiwilligen Jagdaufseher, welche dem Forstinspektorat von den Eigenjagdrevieren oder vom Südtiroler Jagdverband namhaft gemacht wurden, und zwar nach den Parametern laut Anlage B) zu dieser Verordnung, an die Jäger, welche dem Forstinspektorat von den Eigenjagdrevieren oder vom Südtiroler Jagdverband als mit der Erlegung von Schalenwild zwecks Vermeidung von Verbißschäden Beauftragte namhaft gemacht wurden, und zwar nach den Parametern laut Anlage B) zu dieser Verordnung, an die Hausgäste von durch gesperrte Straßen erschlossenen, regelrecht ermächtigten Beherbergungsbetrieben, welche dem Forstinspektorat namhaft gemacht wurden, an die mit der Wildfütterung, mit dem Abtransport erlegten Hirsche, oder mit dem Besatz mit Fischen beauftragten Personen sowie allgemein an all jene Personen, welche von berechtigter Seite den Forstinspektoraten als mit der Durchführung von Dienstleistungen oder Lieferungen Beauftragte gemeldet wurden.

(2) In den Erkennungszeichen laut Absatz 1 sind die Strecken angegeben, auf die sich die Bewilligung bezieht sowie die Personalien des Betroffenen, der Typ und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges. Unbeschadet ihrer unbefristeten oder befristeten Dauer, können die Bewilligungen ferner tag- oder zeitspannenbezogene Durchfahrtsbeschränkungen beinhalten, aufgrund von Bewertungskriterien und Richtlinien, die mit Beschluß der Landesregierung zu erlassen sind. Bei der Festlegung der Dauer der Saison ist den klimatischen Gegebenheiten des jeweiligen Gebietes sowie der Tätigkeit, für welche die Bewilligung ausgestellt wird, Rechnung zu tragen.

(3) Die Zustimmung zur Durchfahrt seitens der Eigentümer der Straßen oder Grundstücke gilt als gegeben, sofern diese oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht innerhalb des ersten Monats des Jahres dem zuständigen Forstinspektorat eine begründete Ablehnung mitgeteilt haben. In diesem Falle werden die Erkennungszeichen laut Absatz 1 nicht ausgestellt bzw. widerrufen, mit Ausnahme jener an Personen, die von Rechtswegen zur Durchfahrt berechtigt sind. Gehört die für den Verkehr gesperrte Straße mehreren Eigentümern, so muß die qualifizierte Mehrheit der Eigentümer die Ablehnung zur Erteilung einer Durchfahrtsbewilligung zum Ausdruck bringen. 2)

2)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 3-5.   3)

3)

Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 6 (Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden)

(1) Gehbehinderte Invaliden können nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ein Erkennungszeichen mit landesweiter Gültigkeit mit bis zu zehn Fahrten pro Kalenderjahr erhalten.

(2) Die Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Autonomen Provinz Bozen haben, werden von jener Forststation ausgestellt, die für das entsprechende Gemeindegebiet zuständig ist.

(3) Die Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden, die ihren Wohnsitz nicht in einer Gemeinde der Autonomen Provinz Bozen haben, können von jeder Forststation ausgestellt werden.

(4) Bei offensichtlich gehbehindernder Invalidität wird von der Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung abgesehen. 4)

4)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 3. August 2004, Nr. 26.

Art. 7-12.   3)

3)

Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 13 (Pflicht zur Anzeige)

(1) Der Verlust und der Diebstahl von Schlüsseln, welche zum Öffnen von Schranken laut Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes ausgehändigt wurden, müssen der gebietsmäßig zuständigen Carabinieristation und Forststation binnen 24 Stunden ab dem Zeitpunkt gemeldet werden, an dem der Inhaber den Verlust oder den Diebstahl festgestellt hat.

(2) Die Kosten für die Ersetzung der verlorenen oder gestohlenen Schlüssel gehen zu Lasten des Inhabers.

Art. 14   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 1994, Nr. 12.

Art. 15 (Modalitäten des Einsatzes, der Bezahlung und der Koordinierung der Dienstleistungen des Überwachungspersonals)

(1) Der Einsatz des Personals, das die Befolgung der Gesetze in den als chronographische Zonen, Naturparke und Naturschutzgebiete, Biotope und Naturdenkmäler ausgewiesenen Gebieten überwacht, wird von den zuständigen Bezirksforstämtern mit dem Amt für Naturparke, Naturschutz- und Landschaftspflege abgestimmt.

(2) Für die Besoldung der vereidigten Aufsichtspersonen laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes wird die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung angewandt, die der gesamtstaatliche Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und die jeweiligen Landesergänzungsverträge vorsehen.

(3) Das auf bestimmte Zeit beauftragte Personal laut Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes leistet den Dienst in Koordination mit dem Landespersonal laut Absatz 1 des Artikels 7 des Gesetzes.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

Anlage A

ZAHL DER ZUM ABSCHUSS   ZAHL DER FAHRBEWILLIGUNGEN, BESCHRÄNKT AUF

FREIGEGEBENEN GEMSEN   DIE ZEIT DER GEMSENJAGD

N. CAMOSCI   N. PERMESSI STAGIONALI DI CIRCOLAZIONE, LIMITATI

DA ABBATTERE   AL PERIODO DI APERTURA DELLA CACCIA AL CAMOSCIO

von 1 bis 6 Gemsen   2 Bewilligungen
da 1 a 6 camosci   n. 2 permessi

von 7 bis 9 Gemsen   3 Bewilligungen
da 7 a 9 camosci   n. 3 permessi

von 10 bis 16 Gemsen   4 Bewilligungen
da 10 a 16 camosci   n. 4 permessi

von 17 bis 20 Gemsen   5 Bewilligungen
da 17 a 20 camosci   n. 5 permessi

von 21 bis 24 Gemsen   6 Bewilligungen
da 21 a 24 camosci   n. 6 permessi

von 25 bis 30 Gemsen   7 Bewilligungen
da 25 a 30 camosci   n. 7 permessi

30 und mehr Gemsen   1 Bewilligung mehr für je 10 zum Abschuß freigegebene Gemsen
da 30 in poi camosci   1 permesso in più per ogni ulteriori 10 capi da abbattere

Anlage B

REVIERGRÖSSE   ZAHL DER BEWILLIGUNGEN

ESTENSIONE DELLA   NUMERO PERMESSI
RISERVA

bis zu 5000 ha   1 Bewilligung
fino a 5000 ha   1 permesso

bis zu 10.000 ha   1 bis 2 Bewilligungen
fino a 10.000 ha   da 1 a 2 permessi

über 10.000 ha   1 bis 3 Bewilligungen
oltre 10.000 ha   da 1 a 3 permessi

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