(1) Die Versetzung wird verfügt, sobald in der Gemeinde, auf welche sich die Rangordnung bezieht, eine freie Stelle besetzt werden soll. Als frei gilt auch die Stelle, welche mit außerplanmäßigem Personal besetzt ist, vorbehaltlich der Berücksichtigung des laufenden Dienstverhältnisses und der Bestimmungen des Absatzes 2.
(2) Für die Versetzung nicht verfügbar sind die Stellen, welche an Schulverwaltungen durch die Einführung von Ergänzungs- und Nachmittagsstützkursen geschaffen werden, sowie die Stellen, welche durch außerplanmäßiges Personal mit Teilzeitauftrag besetzt sind.
(3) Die Versetzung setzt die Einstufung in ein Berufsbild voraus, das jenem der angestrebten Stelle entspricht, oder aber in ein Berufsbild, in das man durch horizontale Mobilität gelangen kann. In diesem Falle wird die Versetzung nach Ablauf eines Einschulungszeitraumes von einem Jahr effektiven Dienstes endgültig. Dem Personal muß die Möglichkeit einer angemessenen Umschulung innerhalb der ersten sechs Monate nach der Versetzung geboten werden.
(4) Das betroffene Personal, das den effektiven Dienst nicht zu dem Zeitpunkt aufnimmt, der mit der Versetzungsmaßnahme bestimmt wird, verliert den Anspruch auf Versetzung und bleibt an der ursprünglichen Dienststelle; bei Einwirken höherer Gewalt oder bei einer anderen schwerwiegenden Verhinderung gilt dies nicht.
(5) Im Falle einer Versetzung, welche die Einstufung in ein anderes Berufsbild mit sich bringt, wird der Bedienstete, sofern die Einschulungszeit laut Absatz 3 vom direkten Vorgesetzten negativ beurteilt wird oder sofern der Bedienstete dies beantragt, aufgrund eines positiven Gutachtens des Beirates für Organisations- und Personalangelegenheiten zurückversetzt und wieder in das ursprüngliche Berufsbild eingestuft, sobald eine Stelle frei wird. Die Versetzung wird endgültig, wenn die negative Beurteilung beim zuständigen Amt nicht vor Ende der entsprechenden Einschulungszeit einlangt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Probezeit für die Bestätigung der Ernennung in den Stellenplan.
(6) Die Planstelleninhaber, welche ihre Stelle aufgrund der Verminderung des Plansolls verlieren, haben auf alle Fälle Vorrang bei der allfälligen Besetzung verfügbarer Stellen in der entsprechenden Dienstsitzgemeinde sowie im betreffenden Bezirk. Soweit anwendbar, gelten die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien.