(1) Der Dienststelle für Fortbildung werden die Aufgaben, die im einführenden Gesetz unter Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe e) vorgesehen sind, übertragen. Insbesondere hat sie die Aufgabe, Fortbildungskurse für Schuldirektoren und Lehrer zu planen, zu organisieren und durchzuführen sowie die Schulen, Körperschaften und Vereinigungen, die solche Kurse organisieren, auf ihren Antrag in fachlicher und didaktischer Hinsicht zu beraten.
(2) Die Dienststelle plant, organisiert und führt Fortbildungskurse allgemeiner sowie fachlich spezifischer Natur für Schuldirektoren und Lehrer durch.
(3) Die Dienststelle erstellt und führt Projekte zur Ausbildung der Ausbildenden durch.
(4) Die Dienststelle bietet den Schulen, auf ihren Antrag, eine fachliche Beratung an und verweist sie an Referenten und Dienststellen, die ihnen bei der Durchführung der Fortbildungsprogramme beistehen können.
(5) Die Dienststelle wertet die Fortbildungsvorschläge der Lehrerkollegien und anderer Organisationen, die solche Kurse organisieren können, aus.
(6) Die Dienststelle erstellt den Landesplan für die Fortbildung.
(7) Die Dienststelle überprüft und wertet für die Inspektoren und Direktoren der Schulen, deren Zuständigkeiten aufrecht bleiben, im Sinne von Absatz 7, Artikel 14 des einführenden Gesetzes die Durchführung und die Ergebnisse der Fortbildungsveranstaltungen aus.
(8) Die Dienststelle kümmert sich um die Mitarbeit der Dienststellen für Schulversuche und pädagogische Forschung, Dokumentation und Information sowie um die Nutzung und Bereitstellung von audiovisuellen und elektronischen Hilfsmitteln auch für die Fernaus- und -fortbildung der Lehrer.