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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Februar 1989, Nr. 2/I/13 1)
Festlegung der Öffnungszeiten der gastgewerblichen Betriebe

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1)

veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Februar 1989, Nr. 8

Einziger Artikel

(1) Die Schankbetriebe bleiben von 00 Uhr bis 6 Uhr geschlossen. Die Speisebetriebe bleiben von 1 Uhr bis 6 Uhr geschlossen.

(2) Zu Silvester, am Faschingsdienstag und am Unsinnigen Donnerstag kann die Öffnungszeit bis 4 Uhr verlängert werden.

(3) Die Gastwirte können von der in Absatz 1 festgelegten Öffnungszeit im Rahmen der in den Artikeln 39 und 40 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 582), festgelegten Verfahren und Beschränkungen abweichen.

(4) Die von den Gastwirten eingehaltenen Öffnungszeiten sind am Eingang des gastgewerblichen Betriebes gut sichtbar auszuhängen.

(5) Die gastgewerblichen Betriebe müssen innerhalb von 15 Minuten nach Eintreten der Sperrstunde geräumt und abgesperrt sein.

(6) Die Betreiber von See-, Fluß- oder Schwimmbädern sowie von öffentlichen Garagen müssen sich an die in der jeweiligen Betriebserlaubnis festgelegten Öffnungszeiten halten.

(7) In Betrieben, die Unterhaltung anbieten, werden Speisen oder Getränke während der für die Unterhaltung festgelegten Öffnungszeiten verabreicht.

(8) Bei Nichtbeachtung dieses Dekretes werden die in den Artikeln 54 und 55 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 582), vorgesehenen Strafen angewandt.

(9) Dieses Dekret tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

2)

abgedruckt unter Nr. XI-D