(1) Die Aufnahme von Minderjährigen in Fürsorge- und Erziehungsheimen oder Wohngemeinschaften zu Lasten der Landesverwaltung wird auf Antrag der Eltern des Minderjährigen oder der Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, mit Dekret des zuständigen Landesrates gemäß Artikel 1 bewilligt. Die Art und Weise der Betreuung des Minderjährigen wird zwischen den Eltern oder den Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, dem Sozialassistenten und dem Verantwortlichen des Heimes oder der Wohngemeinschaft vereinbart; bei dieser Gelegenheit werden die aus der Aufnahme erwachsenden Aufgaben festgelegt.
(2) Ist die Aufnahme eines Minderjährigen in ein Heim oder in eine Wohngemeinschaft nicht mit dem Landesamt vereinbart worden, so kann der Direktor des Amtes dem zuständigen Landesrat vorschlagen, die Landesverwaltung solle sich nicht an den Unterbringungskosten beteiligen, sofern die Voraussetzungen für diese Art der Anvertrauung fehlen oder die Anvertrauung dem Minderjährigen schaden würde.