(1) Wer um eine finanzielle Unterstützung durch die Landesverwaltung ansucht, hat dem Sozialassistenten eine entsprechende Erklärung über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu übermitteln, aus der auch die einzelnen Einkommen hervorgehen; diese Erklärung muß mit einer gemäß dem Gesetz vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, beglaubigten Unterschrift versehen sein.
(2) Der Sozialassistent schlägt dem Landesamt auf Grund der in Artikel 1 genannten Vereinbarung und im Rahmen der im Jahresprogramm für die Jugendbetreuung verfügbaren Mittel das Ausmaß der Vergütung für die Pflegefamilie vor. Die Zahlung der Vergütung hat Wirkung ab dem Tag, an dem die Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Ist die private Anvertrauung nicht vorher mit dem Landesamt oder mit dem entsprechenden Sozialdienst vereinbart worden, so kann das genannte Amt der Pflegefamilie die Zahlung einer Vergütung verweigern, wenn aus dem Bericht des Sozialassistenten hervorgeht, daß die Voraussetzungen für eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien von Amts wegen fehlen.