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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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Einstufung der Schankbetriebe im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes und Artikel 7 der Durchführungsverordnung

  1. Die Betriebe werden in die erste Kategorie ein gestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. Schankraum mit getrennten Tischen, der bis ins Detail sehr elegant und herrschaftlich ausgestattet ist, Merkmale höchsten Komforts aufweist und sich zusammen mit anderen Betriebsräumen in einem besonders anspruchsvollen Gebäude befindet;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; Telefonkabine;
    3. Diensträume, die den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet sind; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen in den Räumen, in denen Speisen zubereitet werden, Speisenaufzug, wenn der Schankraum sich in einem anderen Stockwerk befindet; sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten und den Merkmalen des Betriebes angepaßt sind; moderne und effiziente Anlagen;
    4. reichlich bemessenes Personal, um eine einwandfreie Bedienung an allen Tischen zu gewährleisten und um den vom Betrieb angebotenen Leistungen und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine der jeweiligen Arbeit angepaßte, elegante Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht;
    5. Auswahl an in- und ausländischen Markenlikören und -spirituosen und an Qualitäts- und Spitzenweinen - einschließlich typischer Südtiroler Weine; Barkeeper mit ausgezeichneten Kenntnissen über Cocktailmischungen;
    6. Auswahl an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen bester Qualität, einschließlich der bekanntesten einheimischen Spezialitäten;
    7. Garderobe;
    8. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, luxuriös eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit modernen automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  2. Die Betriebe werden in die zweite Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. Lage des Betriebes in einem vielbesuchten Ort; Schankraum mit getrennten Tischen, der sehr gepflegt und herrschaftlich ausgestattet ist und Merkmale höchsten Komforts aufweist; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlage; Telefon;
    3. Diensträume, die den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet sind; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen in den Räumen, die als Umkleideräume, WC's usw. ausschließlich für das diensttuende Personal bestimmt sind;
    4. genügend diensttuendes Personal, dessen Anzahl sich nach den vom Betrieb angebotenen Leistungen und den besonderen Wünschen der Kundschaft richtet; das Personal muß eine der jeweiligen Arbeit angepaßte Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht;
    5. Auswahl an in- und ausländischen Markenlikören und -spirituosen und an Qualitätsweinen einschließlich typischer Südtiroler Weine; Barkeeper mit ausgezeichneten Kenntnissen über Cocktailmischungen;
    6. Auswahl an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen bester Qualität, einschließlich der bekanntesten einheimischen Spezialitäten.
    7. Garderobe;
    8. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, gepflegt eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  3. Die Betriebe werden in die dritte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. ausreichend elegant und komfortabel eingerichteter Schankraum; Ausstattung und Gedeck einheitlich den Räumen angepaßt;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; angemessene Heizung; Telefon;
    3. genügend Diensträume, die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen;
    4. Bedienung, die einen gepflegten Service gewährleistet;
    5. ausreichende Auswahl an Getränken und eventuell an belegten Broten, Speiseeis, Konditorei- und Süßwaren und ähnlichen Erzeugnissen, auch wenn sie abgepackt sind;
    6. Karte mit inländischen (auch Südtiroler) und ausländischen Weinen;
    7. ausreichend belüftbare sanitäre Anlagen mit Fliesen, gepflegter Ausstattung sowie WC's und Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes und nach den vom Betrieb angebotenen Leistungen richtet; die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein, die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  4. Die Betriebe werden in die vierte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. geeigneter Schankraum mit Einrichtung und Gedeck mittlerer Qualität;
    2. moderne Beleuchtungsanlage; Heizung; Telefon;
    3. genügend Diensträume, die in Hinsicht auf die Hygiene den vom Betrieb angebotenen Leistungen entsprechen;
    4. genügend Personal, um den Service zu gewährleisten;
    5. ausreichende Auswahl an Ess- und Süßwaren;
    6. nach Geschlechtern getrennte und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, und WC und genügend Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie mit einem entsprechenden Vorraum; die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein. Im Vorraum müssen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  5. In die fünfte Kategorie werden alle Betriebe eingestuft, die nicht die Merkmale der bisher erwähnten Kategorie aufweisen, sofern die Dienstleistungen unter angemessenen Betriebsbedingungen und in genügend und geeigneten Räumen erbracht werden; auch in diesen Betrieben müssen die Wände der sanitären Anlagen mit abwaschbarem Material verkleidet sein und die sanitären Anlagen aus dem WC-Raum - mit Klosettschale - und einem entsprechenden Vorraum bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  6. Für Milchbars wird von der Voraussetzung der Auswahl an Weinen, Likören und Spirituosen abgesehen.
  7. Eisdielen müssen statt der Auswahl an Weinen, Likören und Spirituosen eine Auswahl von Eisspezialitäten haben; für die erste und die zweite Kategorie muß diese Auswahl besonders groß und differenziert, für die dritte Kategorie groß und differenziert und für die vierte Kategorie ausreichend groß und differenziert sein. Diese Spezialitäten müssen eigener Produktion sein.
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.