In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 2 (Schank-, Speise- und Beherbergungsbetriebe)

(1) Mit Ausnahme der Campings, Schwimmbäder und Garagen entsprechen den Anforderungen laut Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes

  • A)  die Schank- und Speisebetriebe und die Beherbergungsbetriebe mit bis zu 25 Gästebetten, wenn
    • a)  die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Standardbedingungen im Bereich Hygiene und Gesundheit sowie die allfälligen besonderen Auflagen, die vom Bürgermeister vorgeschrieben sind, beachtet werden,
  • B)  die Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Gästebetten, wenn zusätzlich zum vorhergehenden Buchstaben a):
    • b)  für besonders brandgefährdete Flächen, die zum Bauvolumen eines Beherbergungsbetriebes gehören - wie Heizräume oder Garagen - die einschlägigen Brandschutzvorschriften beachtet werden,
    • c)  für die Küchen und entsprechenden Anlagen der Beherbergungsbetriebe alle einschlägigen Brandschutzvorschriften beachtet werden,
    • d)  eine elektrische Feuermeldeanlage eingebaut ist, deren Warnsignal in den verschiedenen Räumen, in denen sich Menschen aufhalten, hörbar ist, damit die Räumung rechtzeitig erfolgen kann. Die Anlage muß vom Stromnetz und von Klingel-, Telefon- und anderen Leitungen unabhängig sein. In Betrieben mit höchstens zehn Gästezimmern kann auch ein mit der Hand zu bedienender Feuermelder eingebaut werden, sofern er in allen Zimmern hörbar ist,
    • e)  eine Notbeleuchtung vorhanden ist, die automatisch einschaltet, sobald der Netzstrom ausfällt; es müssen außerdem je nach Vorschrift des Bürgermeisters geeignete Feuerlöschmittel vorhanden sein,
    • f)  in den Zimmern keine Herde zum Wärmen von Speisen und keine Gas- oder Elektroöfen mit offenen Heizspiralen und auch keine Kerosin-, Kohle- oder ähnliche Öfen eingebaut sind oder verwendet werden und in den unterirdischen Räumen, die zum Bauvolumen des Beherbergungsbetriebes gehören, keine entflammbaren Stoffe gelagert werden,
    • g)  in den Räumen des Beherbergungsbetriebes eine Brandbelastung von 50 kg/m² nicht überschritten wird. Zur Brandbelastung zählt das brennbare Material der Einrichtung, der Ausstattung, der Wände und der Decken sowie alle anderen potentiell brennbaren Teile. Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, so muß in jedem Raum, in dem die Brandbelastung von 50 kg/m² im Holzgleichwert überschritten wird, eine geeignete Feuermeldeanlage eingebaut werden, durch die das Dienstpersonal im Notfall sofort verständigt wird,
    • h)  im Empfangsraum oder an einem anderen Ort, an dem sich ständig Menschen aufhalten, gut sichtbar die Hinweistafeln mit den Verhaltsregeln angebracht sind, welche vom Personal des Beherbergungsbetriebes bei Ausbruch eines Brandes einzuhalten sind,
    • i)  in jedem Gästezimmer die Verhaltensregeln ausgehängt sind, die von den Gästen bei Ausbruch eines Brandes einzuhalten sind.

(2) Anstelle der Vorschriften laut Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) muß bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 25 Gästebetten, die in künstlerisch und geschichtlich wertvollen Gebäuden untergebracht sind, das königliche Dekret vom 7. November 1942, Nr. 1564, angewandt werden. Der geschichtliche und Kunstwert des Gebäudes muß vom zuständigen Landesamt bestätigt werden.

(3) Anhang A zu diesem Dekret betrifft die Genehmigung der technischen Vorschriften für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Beherbergungsbetrieben. Alle Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb der Fristen und mit den Modalitäten, die im Anhang A aufgezeigt sind, angepaßt werden.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Dezember 1998, Nr. 37.