(1) Mit Ausnahme der Campings, Schwimmbäder und Garagen entsprechen den Anforderungen laut Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes
(2) Anstelle der Vorschriften laut Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) muß bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 25 Gästebetten, die in künstlerisch und geschichtlich wertvollen Gebäuden untergebracht sind, das königliche Dekret vom 7. November 1942, Nr. 1564, angewandt werden. Der geschichtliche und Kunstwert des Gebäudes muß vom zuständigen Landesamt bestätigt werden.
(3) Anhang A zu diesem Dekret betrifft die Genehmigung der technischen Vorschriften für den Brandschutz beim Bau und Betrieb von Beherbergungsbetrieben. Alle Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb der Fristen und mit den Modalitäten, die im Anhang A aufgezeigt sind, angepaßt werden.2)