Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Jede Lehrkraft hat ein Tagebuch zu führen, in dem sie jede Unterrichtsstunde genau zu beschreiben hat.
(2) Die Lehrkräfte haben auch regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler festzustellen.
(3) Das jeweilige Ergebnis der Prüfungen ist in das genannte Tagebuch einzutragen, es ist bei den Abschlußprüfungen zu berücksichtigen.