Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die medizinische Leitung der Schule ist dem Primararzt der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses anzuvertrauen, an dem der Unterricht abgehalten wird. Der Primararzt hat die Oberaufsicht über die Abhaltung des Unterrichts in wissenschaftlicher und berufsbezogener praktischer Hinsicht; er hat auch die Mitarbeit der verschiedenen Abteilungen zu koordinieren, in denen das Praktikum zu absolvieren ist.
(2) Die Einrichtung, der die Durchführung des Unterrichts überlassen wird, hat zu diesem Zweck eine Person zu beauftragen, die für die Durchführung des Unterrichts sowie für die Betreuung der Schüler während der Ausbildung verantwortlich ist.
(3) Als Lehrkräfte sind Personen zu ernennen, die die erforderlichen fachlichen, pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten haben, und zwar
(4) Für das Praktikum ist eine Lehrhebamme verantwortlich.