In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Dezember 1982, Nr. 211)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 10, über die "Errichtung der Familienberatungsstellen"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.

Art. 1 (Räumliche Voraussetzungen für die Beratungsstellen)

(1) Den Familienberatungsstellen müssen mindestens folgende Räume zur Verfügung stehen:

  • a)  ein Warteraum,
  • b)  ein Beratungsraum,
  • c)  ein ärztliches Ambulatorium mit gesetzmäßiger Bewilligung,
  • d)  sanitäre Einrichtungen.

(2) Mit Erlaubnis des zuständigen Landesrates kann die Beratungsstelle auch ohne ärztliches Ambulatorium geführt werden. Der Leiter der Beratungsstelle muß aber angeben, in welchem Raum bei Bedarf die ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden.

(3) Die oben angegebenen Räume müssen den Familienberatungsstellen vorbehalten sein.

(4) Die in Absatz 1 angegebenen Beratungsstellen können auch Außenstellen einrichten; die entsprechenden Räume müssen aber, außer in den für die Beratungen vorgesehenen Stunden, nicht unbedingt der Familienberatungsstelle vorbehalten sein.

Art. 2 (Amts- und Berufsgeheimnis)

(1) Damit das Amts- und Berufsgeheimnis gewährleistet ist, müssen die Karteien und alle anderen persönlichen Unterlagen über die Ratsuchenden in verschlossenen Karteischränken oder anderen verschlossenen Schränken aufbewahrt werden.

(2) Zu den genannten Schränken dürfen nur die Mitglieder der Arbeitsgruppe der Beratungsstelle Zugang haben.

Art. 3 (Ärztliche und pharmazeutische Verschreibungen)

(1) Die im Arzneimittelverzeichnis des staatlichen Gesundheitsdienstes angeführten Medikamente sowie die magistralen und offizinellen Galenika können von den Ärzten der Beratungsstellen auf den vom Gesundheitsdienst des Landes vorgesehenen Rezeptformularen verschrieben werden. Diese Verschreibungen können unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften in jeder öffentlich zugelassenen Apotheke des Landes eingelöst werden.

(2) Medikamente, die im genannten Arzneimittelverzeichnis nicht angeführt sind und vom Arzt als unentbehrlich angesehen werden, empfängnisverhütende Mittel wie Spiralen und Diaphragmen sowie flüssige und feste Spermizide können von den Ärzten der Beratungsstellen ebenfalls auf den Rezeptformularen des Landesgesundheitsdienstes, entsprechend gekennzeichnet, verschrieben werden. Diese Verschreibungen können ebenfalls in allen öffentlich zugelassenen Apotheken im Gebiet der Provinz aufgrund einer eigenen Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Vereinigung der Apotheker der Provinz eingelöst werden.

(3) Die direkte Ausgabe der in den zwei vorhergehenden Absätzen angeführten Medikamente und empfängnisverhütenden Mittel in den Beratungsstellen ist untersagt.

Art. 4 (Einsetzen empfängnisverhütender Mittel)

(1) Spiralen dürfen in den Beratungsstellen nur von Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe eingesetzt werden.

(2) Das Einsetzen von Diaphragmen kann auch von Hebammen beigebracht werden.

Art. 5 (Teilnahme an Kursen, Tagungen oder anderen nicht direkt vom Land organisierten spezifischen Veranstaltungen)

(1) Vom Landesausschuß wird die Teilnahme von Mitarbeitern der Familienberatungsstellen an Kursen, Arbeitstagungen und anderen nicht direkt vom Land oder von den Beratungsstellen im Rahmen ihrer Haushaltspläne organisierten spezifischen Veranstaltungen unterstützt.

(2) Die Kurse, an denen die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen teilnehmen, unterscheiden sich in:

  • a)  Ausbildungskurse;
  • b)  Fort- und Weiterbildungskurse (Kongresse, Seminare und Tagungen über spezifische Themen).

Die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen, die an Ausbildungskursen teilnehmen, können über die jeweilige Familienberatungsstelle beim Land um die entsprechende Rückvergütung der Fahrtspesen, der allfälligen Teilnahmegebühren und der Spesen für die Unterkunft und Verpflegung ansuchen. Das Gesuch muß die notwendigen Informationen und Unterlagen enthalten (Dauer des Kurses, Einschreibetermin, Veranstaltungsort, Themen, betroffene Mitarbeiter der Familienberatungsstelle, Träger der Veranstaltung, Kosten usw.). Das Land kann die Kursteilnahme bewilligen sowie alle entsprechenden Spesen tragen und den Teilnehmern die Außendienst- und Fahrtspesenvergütungen zahlen, wie dies für Landesbedienstete vorgesehen ist. Diese Bestimmung gilt nur für Mitarbeiter, die in einem dauernden Dienstverhältnis mit der Verwaltung stehen oder aufgrund eines Vertrages als ständige Berater tätig sind. Die Bewilligung wird mit Dekret des zuständigen Landesrates erlassen, und zwar auf ein entsprechendes Gutachten des Landesbeirates für Familienberatungsstellen hin, das rechtzeitig für die Einschreibung in den betreffenden Kurs abgegeben werden muß. Die Teilnahme der Mitarbeiter der Familienberatungsstellen an Tagungen, Kongressen, Seminaren und dgl. wird im Rahmen des Haushaltsvoranschlages jeder Familienberatungsstelle verfügt und laut Artikel 22 ("Zusätzliche Bestimmungen") des Landesgesundheitsplanes 1983 - 1985 finanziert. 2)

(3) Die Teilnahme an Kursen, Tagungen oder anderen Veranstaltungen muß mit einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters belegt werden.

(4) Der Beginn der vom Land veranstalteten Vorbereitungs- und Weiterbildungskurse muß mindestens sechs Monate vorher bekanntgegeben werden. Die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Die Kurse dürfen nicht länger als sechs Tage dauern.

Art. 6 (Abkommensvorlage)

  • -  Die Gemeinde   
  • -  Der Verband der Gemeinden   
  • -  Die Talgemeinschaft   
    vertreten durch  
    gemäß Beschluß Nr......vom  
    und der Verein  
    der die Familienberatungsstelle von  
    führt und vertreten ist durch ihren Präsidenten.
    haben folgende Rechtsvorschriften zur Kenntnis genommen;
  • -  Gesetz vom 29. Juli 1975, Nr. 405, über die "Errichtung der Familienberatungsstellen";
  • -  Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 10, über die Errichtung der Familienberatungsstellen in der Provinz Bozen;
  • -  Artikel 7 des genannten Landesgesetzes,
    halten es für angebracht, den Dienst in Zusammenarbeit mit privaten Beratungsstellen zu errichten;
  • -  haben festgestellt, daß der Verein   
    gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, vom Landesausschuß die Eignungserklärung für die Führung und Verwaltung von Familienberatungsstellen erhalten hat und daher befugt ist, auch für Gemeinden, Gemeindenverbände und Talgemeinschaften den Dienst zu leisten, und

TREFFEN FOLGENDES ABKOMMEN

Art. 1

Die Familienberatungsstelle hat ihren Sitz in  
  
und übt den Dienst mit folgendem Stundenplan aus
  
sie verpflichtet sich, den Dienst in der Gemeinde  
in den Räumen  
die den im Artikel 1 der Durchführungsverordnung zum L.G. Nr. 10/1979 enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, mit folgendem Stundenplan zu leisten:   

Art. 2

Die Familienberatungen werden im Sinne von Artikel 3 des L.G. Nr. 10/1979 von folgenden Personen durchgeführt: (Rangbezeichnung, Zu- und Vorname) Ein Ersatz der genannten Personen muß innerhalb von 30 Tagen dem Vertragspartner und der Autonomen Provinz - Assessorat für Sozialfürsorge und Gesundheitswesen - mitgeteilt werden.

Art. 3

Die Gemeinde, der Gemeindenverband und die Talgemeinschaft beteiligen sich an den Ausgaben der Familienberatungsstelle mit einem fixen Betrag pro Einwohner.

Außerdem werden der Beratungsstelle die laufenden Ausgaben für die Eröffnung der Außenstelle, wenn diese nicht schon vorhanden ist, erstattet sowie die Fahrt- und Beförderungsspesen für das Personal, das in der Außenstelle arbeitet.

Art. 4

Die Gemeinde, der Gemeindenverband und die Talgemeinschaft können die Einsichtnahme in die Unterlagen beantragen, die beim Land gemäß Artikel 5 Buchstabe a), b), c) und d) eingerichtet werden.

Außerdem kann zu jeder Zeit vom Verein ein schriftlicher Bericht über die Tätigkeit der Beratungsstelle verlangt werden.

Art. 5

Das Abkommen gilt ein Jahr lang, wird jedes Jahr stillschweigend bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verlängert und kann jeweils innerhalb 31. Oktober gekündigt werden.

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