Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die didaktische Leitung der Schule wird einem Leitungsgremium anvertraut, das aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:
(2) Das Leitungsgremium wird in regelmäßigen Zeitabständen vom Schuldirektor einberufen; an den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme jeweils die Lehrer teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind.
(3) Das Leitungsgremium hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(4) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen.11)
Art. 25 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.