Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die Schule zur Ausbildung von medizinischtechnischen Assistenten dauert drei Jahre. Für jeden Lehrgang sind mindestens 3450 Unterrichtsstunden (ausschließlich zweite Sprache) vorgesehen, und zwar 1700 Stunden für das Praktikum und 1750 Stunden für den theoretischen Unterricht.
(2) Die Unterrichtsfächer sind folgende:
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.