Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Dezember 1975, Nr. 66.
(1) Vom Schuljahr 1988/89 an stehen dem Direktor und dem Sekretär jeder Schule monatlich jeweils 40.000 Lire sowie für jeden - von der betreffenden Schule abgehaltenen - Lehrgang zusätzlich 40.000 Lire zu. Die monatlichen Bezüge dürfen je Schule jedoch nicht mehr als 250.000 Lire betragen. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch D.LH. vom 21. November 1988, Nr. 35.