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In vigore al: 08/03/2016

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 19. April 2004, Nr. 1228
Messe Bozen AG - Abänderung der Gesellschaftssatzung
Formula inizialeDie Landesregierung
beschließtFormula iniziale1)die abgeänderte Satzung der Gesellschaft "Messe Bozen AG", die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; 2)zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt. Formula inizialeSTATUT

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Art. 26 (Einberufung)

Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn dies von einem anderen Verwalter verlangt wird.

Der Verwaltungsrat tritt in der Regel am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen, jedoch innerhalb der Provinz Bozen gelegenen Ort, zusammen, außer im Falle des im folgenden Absatz beschriebenen Ausnahmefalles.

Die Möglichkeit einer Tele- oder Videokonferenz wird für die Sitzungen des Verwaltungsrates zugelassen unter der Bedingung, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass es ihnen ermöglicht ist, der Diskussion zu folgen und in Echtzeit in die Behandlung der behandelten Themen einzugreifen. Sind diese Bedingungen erfüllt, gilt die Sitzung des Verwaltungsrats an dem Ort abgehalten, an dem sich der Präsident befindet und an dem sich auch der Sekretär der Sitzung befinden muss, um die Ausfertigung und Unterfertigung des in Frage kommenden Protokolls gewährleisten zu können.

Der Verwaltungsrat wird schriftlich einberufen, auch mittels Fax oder elektronischer Post. Die Einberufung enthält die Angabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung; sie muss jedem Verwaltungsrat und wirklichen Aufsichtsrat an deren Domizil, wie sie sich aus den Gesellschaftsakten ergeben, mindestens acht Tage vor der Zusammenkunft zugesandt werden. Im Dringlichkeitsfall kann die Einberufung auch nur 24 Stunden vorher erfolgen, und zwar mittels Telegramm und, wenn möglich, auch mittels Telefax oder elektronischer Post.

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