(1) Nachdem die Provinz die Einzugsgebiete für die Arztwahlen festgelegt hat, wird in derselben das sogenannte optimale Verhältnis angewandt.
(2) Es ist in folgender Art vorzugehen.
(3) Es wird die Bevölkerung im Alter von 0 bis 6 Jahren im Einzugsgebiet zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres festgelegt.
(4) Nun wird das Verzeichnis der im betreffenden Einzugsgebiet bereits tätigen Kinderärzte hergenommen.
(5) Jeder derselben hat eine eigene Höchstgrenze oder individuelle Quote, die sich auch aus der Anwendung der Beschränkungen und Selbstbeschränkungen ergibt.
(6) Jedem Arzt wird zwecks Anwendung des optimalen Verhältnisses ein Wert zugeteilt.
(7) Derselbe beträgt:
- - 600 für all jene, die eine individuelle Quote oder eine Höchstgrenze von mehr als 600 haben;
- - deren Höchstgrenze, falls dieselbe unter 600 liegt.
(8) Nach Berechnung der Summe dieser Werte, wird dieselbe von der Anzahl der für die Berechnung des optimalen Verhältnisses geltenden Bevölkerungszahl abgezogen.
(9) Das Gebiet gilt als unterversorgt, falls das Resultat des Abzugs eine Zahl von mehr als 300 ergibt und es wird ein Arzt pro 600 Einwohner oder von Bruchteilen von über 300 in bezug auf das Ergebnis des Abzugs eingegliedert.
(10) Beispiel: Einzugsgebiet: 52.000 Einwohner; 6.050 Einwohner hinsichtlich der Anwendung des optimalen Verhältnisses; Im Einzugsgebiet bereits eingegliederte Ärzte:
2 mit einer Höchstgrenze von 1000:
werden mit (2x600) 1200 bewertet;
3 mit einer Höchstgrenze von 800:
werden mit (3x600) 1800 bewertet;
6 mit einer Höchstgrenze von 350:
werden mit (6x350) 2100 bewertet.
Summe 5100
Das Gebiet ist unterversorgt: 6.050-5.100=950. Es müssen 2 Ärzte eingetragen werden.